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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für Verkäufe und Lieferungen von Leistungsgegenständen sowie Dienstleistungen der B&K Braun GmbH (im Folgenden „B&K“) sowie in allen Vertragsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“) und der B&K.

2. Es gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Entgegenstehenden oder von diesen abweichenden Bedingungen des Kunden widerspricht B&K hiermit ausdrücklich, es sei denn, B&K hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn B&K in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

4. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung der Bedingungen, wenn nicht der Kunde innerhalb 1 (einer) Woche nach Entgegennahme der Lieferung der Anerkennung widerspricht.

5. Die Bedingungen der B&K gelten auch für alle künftigen Geschäfte der B&K mit dem Kunden, ohne dass es ihrer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf; sind die Bedingungen geändert worden, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden erstmals zugegangen sind oder er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, es sei denn, dieser widerspricht unverzüglich schriftlich.


§ 2 Vertragsabschluss

Das erste Angebot der B&K ist freibleibend und bindet sie nicht. Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Ein Vertrag kommt erst und nur durch die Bestellung des Kunden und die schriftliche oder per Telefax/Email vorgenommene Auftragsbestätigung der B&K zustande. Der Vertrag kommt auch durch die Annahme des Leistungsgegenstandes unter diesen Bedingungen zustande, wenn der Leistungsgegenstand durch B&K erbracht wird, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugegangen ist. Im Zweifel ist die Auftragsannahme oder Bestätigung der B&K maßgeblich.


§ 3 Leistungsgegenstand

1. Die in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die in- oder außerhalb des schriftlich festgelegten Vertragsinhalts gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sowie Darstellungen zum Leistungsgegenstand sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und von B&K schriftlich bestätigt wurden. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Ohne eine schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keiner Verpflichtung der B&K.

2. B&K erbringt ihre Leistung, d.h. Leistungsgegenstände und/oder Dienstleistungen, entsprechend dem schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt, insbesondere entsprechend der in dem Vertrag abschließenden Festlegung des Leistungsgegenstandes. Eine andere oder weitergehende Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn sie von B&K ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

3. Leistungsgegenstände oder Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen des Vertrages erfasst sind, sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.


§ 4 Preise und Zahlungen

1. Die Preise werden, soweit nicht individuell gesondert vereinbart, nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der B&K (Druckfehler und Irrtum vorbehalten), die Bestandteil des Vertrages wird, berechnet. Die Preise verstehen sich netto ab Lager der B&K (Erfüllungsort) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Montage. Fracht-, Porto-, Zoll-, Transport-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten werden gesondert erhoben. Alle Preise verstehen sich ohne etwaige Entsorgungsgebühr im Hinblick auf die Europäische Richtlinie zur Entsorgung von Elektro- und Elektronischen Altgeräte (WEEE).

2. Der Versand erfolgt nach freier Wahl der B&K. B&K liefert in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) oder frachtfreie und/oder kostenfreie Lieferung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.

3. Lieferungen erfolgen ausschließlich per Vorkasse, es sei denn dass eine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde. Die gewünschte Art der Bezahlung kann vom Kunden auf dem Bestellformular vermerkt und muss durch die Auftragsbestätigung oder auf der entsprechenden Rechnung von der B&K schriftlich bestätigt werden. Kommt der Kunde bei Vereinbarung einer abweichenden Zahlungsweise in Zahlungsverzug ist B&K berechtigt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu fordern. Soweit B&K einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

4. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder dessen Zahlungsunfähigkeit ergibt oder besteht eine nicht auf Rechtsgründen beruhende Zahlungsunwilligkeit des Kunden, ist die B&K neben § 4 Absatz 3 berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der B&K sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für die B&K akzeptablen Sicherheit abwenden. Die vorstehenden Rechte stehen der B&K auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet werden.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Aufrechnungen des Kunden mit Gegenforderungen, einschließlich Minderungen wegen geltend gemachter Mängelrügen, sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen des Kunden zulässig. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, diese Gutschrift ist fällig.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 (einen) Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, oder innerhalb vereinbarter Fristen Lieferungen vom Kunden nicht angenommen oder Bestellungen nicht abgerufen, hat B&K das Recht, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann B&K dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 (null Komma fünf) Prozent des Preises der Waren der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 (fünf) Prozent berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Forderungen des Kunden gegen die B&K darf der Kunde nicht abtreten.


§ 5 Lieferzeit, Leistungserbringung

1. Von der B&K angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen zum Leistungsgegenstand entfallen bisherige Leistungstermine und –fristen. B&K und der Kunde vereinbaren in diesem Fall angemessene neue Leistungstermine und –fristen.

2. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen für Leistungserbringung der B&K setzt die rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden sowie Erbringung sämtlicher von dem Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn B&K auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten die Leistungstermine und –fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. B&K muss dem Kunden die Behinderung zuvor mitteilen. Ist die Nichteinhaltung von Leistungsterminen und -fristen auf höhere Gewalt und andere von B&K nicht zu vertretende Störungen zurückzuführen, gilt § 12; es verlängern sich in diesem Fall die vereinbarten Leistungstermine und –friste angemessen. Lieferfristen und -termine gelten als von der B&K eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Lager der B&K (Erfüllungsort) verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

3. Die B&K ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

4. B&K kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Im Fall einer von der B&K zu vertretenen Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferfristen und -terminen oder von der B&K zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden, im Fall des Verzugs jedoch erst, nachdem er eine angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung gesetzt hat bzw. - soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt - eine Abmahnung hat zugehen lassen und die Konsequenz des fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung bzw. Abmahnung angedroht hat, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit gemeldet waren, oder aufgrund Nichterfüllung. Alle Mahnungen und Fristsetzungen bzw. Abmahnungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen der B&K innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder der Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Ein Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Verzögerung der Lieferung oder die Unmöglichkeit von B&K nicht zu vertreten ist.

5. B&K kann sich zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung des Vertrags selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen. Dabei bleibt B&K jedoch dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet. B&K entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung des Vertrages einsetzt oder austauscht.


§ 6 Gefahrenübergang / Versendung

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn der Leistungsgegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Für die Versendung und Lieferung des Leistungsgegenstands wird von B&K in der Regel eine Versicherung für 1 (ein) % des jeweiligen Leistungsgegenstandswerts, jedoch maximal 5 (fünf) Euro, gegen übliche Transportrisiken abgeschlossen. Die Kosten der Transportversicherung hat der Kunde zu tragen. Auf schriftliche Mitteilung kann der Abschluss einer solchen Versicherung unterlassen werden.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, die Lieferung unter Vorbehalt anzunehmen.

4. Bei Beschädigung oder Verlust des Leistungsgegenstandes auf dem Transport, hat der Kunde beim Transporteur unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme und ein Schadensprotokoll zu veranlassen. Hiervon ist der B&K innerhalb von 5 (fünf) Tagen schriftlich Mitteilung zu machen. Transportschäden stellen keinen Sachmangel dar. B&K haftet nicht für Transportschäden.

5. Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Ankunft des Leistungsgegenstandes am Bestimmungsort schriftlich im Einzelnen angezeigt werden.


§ 7 Lieferungen außerhalb Deutschlands

Der Vertragspartner der B&K des jeweiligen Landes verpflichtet sich, die Ware nur in den Handel seines Landes zu bringen, wenn die jeweiligen technischen und rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes für den Handel erfüllt sind. Die Umsetzung geht zu Lasten des jeweiligen Vertragspartners. Verbindlich sind für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes die gültigen, rechtlichen und technischen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. B&K übernimmt keine Gewähr, dass der Leistungsgegenstand den rechtlichen und technischen Bestimmungen des jeweiligen Landes entspricht.


§ 8 Untersuchungs-, Überwachungs- und Rügepflicht, Reparaturen

1. Der Kunde hat den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen oder sorgfältig untersuchen zu lassen und, wenn sich ein Mangel an dem Leistungsgegenstand zeigt, B&K unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, diesen schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen (Rüge). Der Erhalt des Leistungsgegenstandes in diesem Sinne ist im Fall jedes einzelnen Leistungsgegenstandes dann erfolgt, wenn dieser in der Art in den Machtbereich des Kunden gelangt ist, insbesondere der Kunde diesen von B&K in der Art erhalten hat und/oder dem Kunden dieser in der Art von B&K zugänglich gemacht wurde, dass der Kunde den Leistungsgegenstand auf seine Beschaffenheit prüfen kann.

2. Bei sorgfältiger Untersuchung gelten erkennbare Mängel des Leistungsgegenstandes vom Kunden als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach Erhalt des Leistungsgegenstandes durch B&K gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 und Untersuchung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 vom Kunden schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand gerügt werden (verspätete Rüge).

3. Der Kunde hat den Leistungsgegenstand nach Erhalt durch B&K (§ 8 Absatz 1 Satz 2) sorgfältig zu überwachen oder sorgfältig überwachen zu lassen und, wenn sich ein bei der sorgfältigen Untersuchung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zunächst nicht erkennbarer Mangel am Leistungsgegenstand später zeigt, B&K unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach ihrer Entdeckung schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen (Rüge). Werden Mängel an dem von der B&K erhaltenen Leistungsgegenstand (§ 8 Absatz 1 Satz 2) später erkennbar, so gelten diese vom Kunden als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach ihrer Entdeckung vom Kunden schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en von dem vereinbarten Leistungsgegenstand gerügt werden (verspätete Rüge).

4. Im Falle der Rücksendung des Leistungsgegenstands an die B&K, werden dem Kunden die entstandenen Prüfkosten in Rechnung gestellt, soweit sich der gerügte Mangel nicht bestätigt.

5. Nachbesserungen an einem Leistungsgegenstand, die vom Kunden gewünscht werden, obwohl kein Mangel besteht, werden gegen Berechnung des anfallenden Aufwands ausgeführt. Auf Wunsch des Kunden wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser ist vergütungspflichtig, auch wenn die Nachbesserung nicht in Auftrag gegeben oder durchgeführt wird.

6. B&K weist den Kunden ausdrücklich auf die für die Montage und Installation, insbesondere in öffentlichen Gebäuden bzw. auf Bühnen geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. Vorschriften für Sachverständigenabnahmen der Leistungsgegenstände hin. Der Kunde hat sich im Einzelfall zu informieren. Eine Haftung der B&K ist ausgeschlossen.


§ 9 Gewährleistung

1. B&K leistet für Mängel des Leistungsgegenstandes nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung/Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Neuherstellung/Neuleistung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes. Schlägt die Nachbesserung/Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Das wahlweise Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden auch zu, soweit B&K die Nachbesserung/Nacherfüllung verweigert, weil diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

2. Soweit der Kunde nach dem vorstehenden § 9 Absatz 1 zu Minderung oder Rücktritt berechtigt ist, kann er daneben von B&K Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 verlangen.

3. Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Erhalt infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger oder in der Produktspezifikation nicht vorgesehener Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, durch den Kunden vorgenommene oder veranlasste unsachgemäße Änderungen an dem Leistungsgegenstand oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler. Mängelansprüche bestehen weiter nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes (§ 3) oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung dessen Brauchbarkeit. Als Software-Mängel gelten nur wesentliche Abweichungen von der Programmspezifikation, die in dem jeweils letzten, dem Kunden überlassenen Änderungsstand auftreten.


§ 10 Haftungsbeschränkung


1. B&K haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere bei Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, nur, soweit der Schaden durch schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) durch B&K in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von B&K zurückzuführen ist.

2. Eine Kardinalspflicht im Sinne des § 10 Absatz 1 ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Haftet B&K gemäß § 10 Absatz 1 für die Verletzung von Kardinalpflichten, ohne dass ihr Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, ist die Haftung von B&K auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der in der Regel den Auftragspreis, bei einer mehrjährigen Vertragslaufzeit den vom Kunden innerhalb eines Jahres an B&K zu entrichtenden Preis, nicht überschreitet.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung (§ 5 Absatz 4) als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung und Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer der B&K etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.

5. Die Haftungsbeschränkung des § 10 Absätze 1-3 gelten nicht bei Schäden infolge Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Nichterfüllung einer Garantie oder nach sonst zwingenden Haftungsvorschriften.

6. Eine weitergehende Haftung von B&K als in den vorstehenden Absätzen dieses § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

7. Der Ausschluss oder die Begrenzung von Ansprüchen gemäß den vorstehenden Absätzen gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von B&K.

8. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Etwaige Mängelansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Rücktritt und/oder Minderung verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Leistungserbringung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden zuzüglich etwaiger Nebenforderungen das Eigentum der B&K.

2. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er der B&K gegenüber nicht im Verzug ist. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die B&K ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Der Kunde verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren, soweit hiervon die Sicherungsrechte der B&K betroffen werden. Besteht ein Abnehmer des Kunden auf einem Abtretungsverbot, so hat der Kunde die B&K hiervon unverzüglich zu unterrichten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

3. Kommt der Kunde der B&K gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, so ist die B&K neben den Maßnahmen gemäß § 4 Absätze 3 und 4 ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern, sowie die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, der B&K den Zutritt zu seinen Räumen und die Inbesitznahme zu gestatten.

4. Der Kunde ist verpflichtet, der B&K auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltswaren und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Fall des Zugriffs Dritter oder sonstiger Eingriffe oder Verfügungen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen (bspw. Pfändung, Beschlagnahme) hat der Kunde die B&K unverzüglich zu unterrichten und die B&K bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung der Rechte der B&K zu ergreifen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an die B&K ab.


§ 12 Höhere Gewalt

1. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat B&K die hierdurch bedingte Verzögerung von Lieferfristen und -terminen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht zu vertreten.

2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere unverschuldete Betriebsbehinderungen durch Unwetter, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis sowie ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen sowie Kommunikationsnetzen und -rechnern, Ausfall der EDV-Anlage, Kabelbrand, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Krieg, kriegsähnliche Zustände und Bürgerkrieg, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Rohstoffen, Transportmöglichkeiten, Maschinenschäden, unverschuldete Unfälle während der Arbeit, Personalausfall etc. gleichgültig, ob diese Umstände bei der B&K oder bei einem Vor- und Zulieferant der B&K eintreten.


§ 13 Entsorgung von Altgeräten

1. Entsprechend dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden „ElektroG“) nimmt die B&K alle Elektrogeräte im Sinne des ElektroG, die nach dem 13. August 2005 von der B&K ausgeliefert wurden und die dementsprechend mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind, auf Wunsch des Kunden unentgeltlich zur Entsorgung zurück.

2. Das Rücknahmeangebot gilt nur für komplette, nicht demontierte Geräte im Sinne des ElektroG und nur, wenn sie keine Verunreinigungen aufweisen, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.

3. Alle für die ordnungsgemäße Entsorgung anfallenden Kosten übernimmt die B&K, die Kosten für den Transport zur B&K gehen zu Lasten des Kunden, der den Leistungsgegenstand zurücksendet.

4. Verzichtet der letzte Eigentümer eines Gerätes im Sinne des ElektroG darauf, es an die B&K zur Entsorgung zurück zu schicken, dann ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Entsorgung über den normalen Hausmüll ist nicht zulässig. Da die B&K mit einem bundesweiten Entsorger zusammenarbeitet, können die Geräte über spezielle kommunale Sammelstellen entsorgt werden. Die jeweils kommunale Sammelstelle, über die die Geräte entsorgt werden können, sind bei der B&K bzw. nach Benennung des bundesweiten Entsorgers durch die B&K bei diesem zu erfragen.

5. Die B&K verpflichtet sich die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten.


§ 14 Urheber-, Leistungsschutz- und Gewerbliche Schutzrechte, pauschalisierter Schadensersatz

1. An Leistungsgegenständen, Unterlagen, Vorschlägen, Dokumentationen, sämtlichen Angebotsunterlagen (Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Texte, Daten/Datensätze, Software, Kalkulationen etc.) sowie allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlassenen sonstigen Sachen, Unterlagen und Informationen behält sich die B&K alle Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutz- sowie gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden "Schutzrechte") vor. Sie dürfen nur im vertraglich zugestandenen Rahmen vom Kunden genutzt und/oder verwertet werden. Kommt zwischen B&K und dem Kunden kein Vertrag zustande oder ist ein Vertrag beendet, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt und/oder verwertet werden.

2. Soweit an dem von B&K zu erbringenden Leistungsgegenstand Urheber-, Leistungsschutz- und/oder Gewerbliche Schutzrechte (Marken-, Titelschutzrechte etc.) bestehen, sind diese zugunsten von B&K als Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte geschützt und nicht mit Rechten Dritter belastet. B&K kann in der vertragsgegenständlichen Form frei über diese Rechte verfügen.

3. Der Kunde ist nicht, auch nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages, berechtigt, gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Kennzeichen, Titel etc., von B&K und den von B&K zu erbringenden Leistungsgegenständen zu nutzen. Die Nutzung dieser Gewerblichen Schutzrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit B&K.

4. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch von B&K erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungsgegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet B&K gegenüber dem Kunden wie folgt:

a) B&K wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den betroffenen Leistungsgegenstand erwirken, den Leistungsgegenstand so ändern, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, oder den Leistungsgegenstand austauschen. Ist B&K dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie den Leistungsgegenstand gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von B&K bestehen nur dann, wenn der Kunde B&K über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und B&K alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des Leistungsgegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche gegen B&K ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden gegen B&K sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von B&K nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Leistungsgegenstand vom Kunden, ohne dazu ausdrücklich schriftlich von B&K berechtigt zu sein, geändert, ergänzt, bearbeitet, teil- oder ausschnittsweise oder in Verbindung mit einem nicht von B&K gelieferten Leistungsgegenstand benutzt wird.

Weitergehende Ansprüche gegen B&K sind ausgeschlossen. § 10 (Haftungsbeschränkungen) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Vertragsschluss zwischen B&K und dem Kunden sind keine Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von B&K erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungsgegenstände bekannt. B&K und der Kunde werden sich unverzüglich vor bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten sowie sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

6. Im Falle der Nutzung von B&K nicht eingeräumter Schutzrechte, insbesondere im Falle der unberechtigten weiteren Übertragung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte, hat der Kunde pauschalierten Schadensersatz in Höhe des dreifachen Wertes des Preises (§ 4 Absatz 1), mindestens jedoch in Höhe von Euro 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) für jeden Fall der Zuwiderhandlung an B&K zu entrichten. Die pauschalisierte Schadensersatzforderung der B&K wird jeweils zum Zeitpunkt der einzelnen Zuwiderhandlung fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden ist möglich.


§ 15 Geheimhaltung

1. B&K und der Kunde werden über die ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen des jeweils Anderen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind, von B&K oder dem Kunden als „vertraulich“ bezeichnet werden oder angesichts der Folgen einer möglichen Offenlegung nach Treu und Glauben als vertraulich zu behandeln sind (Geschäftsgeheimnisse), Stillschweigen gegenüber Dritten wahren und solche Geschäftsgeheimnisse auch nicht selbst auswerten. Die dem jeweils Anderen übergebenen Unterlagen über Geschäftsgeheimnisse dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.

2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für den Inhalt geschlossener Verträge die in seiner Ausführung getroffenen Bestimmungen und die bei seiner Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. Weder B&K noch der Kunde dürfen die Bedingungen des Vertrages irgendeinem Dritten offen legen. Ausgenommen sind Rechtsanwälte, Buchprüfer und Finanzberater der B&K oder des Kunden bzw. eine gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung.

3. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, entsprechende Geheimhaltungspflichten mit ihren Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, die in die Vertragsausführung eingeschaltet werden, zu vereinbaren.

4. Die beiderseitige Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt; sie endet nicht mit der Vertragsbeendigung.


§ 16 Referenzen, Öffentlichkeitsarbeit

1. B&K ist ferner dazu berechtigt, die gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen, einschließlich damit korrespondierender Nutzungen/Produktionen, auch des Kunden, zu Demonstrationszwecken sowie zum Zwecke der Werbung, Eigenwerbung, Information und für Begleitmaterialien, in sämtlichen TV Medien, neuen Medien, insbesondere der eigenen Website/Homepage, sowie in Printmedien zu nutzen, insbesondere auch zu veröffentlichen, oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse schriftlich geltend machen.

2. B&K und der Kunde arbeiten in positiver und sorgfältiger Weise zusammen, um Werbe- und allgemeine Mitteilungen in Bezug auf ihre Beziehung, den Vertrag, die Nutzung der Leistungen von B&K durch den Kunden und sonstige in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarte Angelegenheiten zu veröffentlichen. Weder B&K noch der Kunde darf solche Werbe- und allgemeine Mitteilungen nach dem vorstehenden Absatz 1 ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anderen (die nicht unbillig vorenthalten werden darf) veröffentlichen.


§ 17 Schlussbestimmungen

1. B&K und der Kunde sind sich einig, bei der Geltendmachung ihrer jeweiligen Rechte eine einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige besondere Situation des Anderen berücksichtigen.

2. Der Vertrag und die Rechte gemäß diesem Vertrag sind nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nicht abtretenden Partei übertragbar oder abtretbar. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Eine Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich, wenn B&K die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an eine Person oder ein Unternehmen, die/das im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Geschäftsanteile der B&K oder das gesamte Geschäft dieser durch Verkauf, Fusion oder auf sonstige Weise übernimmt, abtritt sowie dann nicht, wenn dieser Vertrag von B&K an ein mit dieser im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird. § 354 a HGB bleibt unberührt.

3. Die Nichtausübung oder die verspätete Ausübung irgendeines Rechts gemäß des geschlossenen Vertrages seitens B&K oder des Kunden gilt nicht als Verzicht auf ein solches Recht und/oder nicht als einzelne oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts, schließt eine sonstige oder weitere Ausübung eines solchen Rechts oder die Ausübung eines anderen Rechts nicht aus.

4. Der Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen B&K und dem Kunden dar und setzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Gegenstands des Vertrages außer Kraft. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

5. Alle Ergänzungen, Zusätze und Änderungen irgendeiner Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, und alle Verzichtserklärungen auf irgendeine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies (Schriftform) gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses und den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine Übermittlung per E-Mail nicht.

6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

7. Erfüllungsort ist der Sitz von B&K. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Karlsruhe, mit der Maßgabe, dass B&K berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.

8. Sollten eine oder einzelne Bestimmungen des geschlossenen Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des geschlossenen Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen, nicht berührt. Statt der anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung/en gilt dasjenige, was B&K mit dem Kunden nach dem ursprünglich angestrebten Zweck der anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung/en unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätte. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.

Stand März 2009

 


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